Der Meinung wurde am Mittwoch, den 24. Februar 2010 um 23:17 Uhr veröffentlicht und wurde unter Versicherungen abgelegt. du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. du kannst einen Trackback auf deiner Seite einrichten.
Mit einem nicht ganz alltäglichen Fall aus der Welt der Kfz-Versicherungen mussten sich die Richter am Amtsgericht München im Januar beschäftigen. In dem Fall ging es darum, dass ein Mann gegen seine Kfz-Versicherung klagte, da diese einen Schaden gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers bezahlte. Daraufhin stufte die Versicherung den Kläger höher ein, so dass dieser künftig einen entsprechend höheren Beitrag zu bezahlen hat. Der Kläger war der Meinung, den betreffenden Autounfall nicht verschuldet zu haben, der fast noch kurioser anmutet als die Klage selbst, und eine Schadensregulierung seitens der Kfz-Versicherung daher nicht notwendig gewesen wäre.
Der Unfall ereignete sich in der Ausfahrt einer Tiefgarage in München, als der Kläger offenbar keinen Parkschein besaß oder einfach nur die Parkgebühr “sparen“ wollte. Daher fragte er seinen Vordermann, ob er unmittelbar hinter ihm ausfahren dürfe, damit die Schranke geöffnet bleibt. Nachdem der Gefragte verneint hatte, versuchte der Kläger trotzdem durch die Lichtschranke zu schlüpfen, was unweigerlich zu einem Auffahrunfall führte, als der Vordermann unvermittelt auf die Bremse trat.
Der Kläger argumentierte vor dem AG München, er sei nicht schuld am Unfall, da der Vordermann mit Absicht gebremst habe. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht, da sich diese Behauptung nicht beweisen ließe und auch nicht damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte ein solches Fehlverhalten bei einem eventuellen Prozess zugebe, wie es in der Urteilsbegründung hieß. Daher habe die Kfz-Versicherung des Klägers richtig und pflichtgemäß gehandelt, so das AG München.


