Der Meinung wurde am Mittwoch, den 08. September 2010 um 12:05 Uhr veröffentlicht und wurde unter Verschiedenes abgelegt. du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. du kannst einen Trackback auf deiner Seite einrichten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland in einer Vorabentscheidung für unzulässig und ab sofort nicht mehr gültig erklärt. Demnach dürfen Glücksspiele aller Art mit sofortiger Wirkung auch von privaten Anbietern veranstaltet werden, so z.B. Sportwetten, Poker oder ähnliche Glücksspiele. Vor allem das Verbot der Sportwetten bzw. das staatliche Monopol in diesem Bereich nahmen zahlreiche private Anbieter zum Anlass, um vor Gericht dagegen zu klagen.
Unter anderem hatten sich Gerichte in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein mit solchen Klagen zu beschäftigen. Der EuGH erteilte den deutschen Gerichten auf entsprechende Nachfrage die Auskunft, dass das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland in seiner aktuellen Form “nicht mehr gerechtfertigt“ sei, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Konkret berufen sich die EU-Richter auf den Passus, wonach der Staat bei vergleichsweise harmlosen Glücksspielen das Monopol für sich beanspruche und dies mit dem Spielerschutz begründe, während Automatenspiele nicht dem Monopol unterlägen, obwohl diese die Spielsucht stärker förderten.
Darüber hinaus rügte der EuGH die starke Werbung, die der Staat in Deutschland für seine Glücksspiele betreibe, um dadurch den Gewinn zu steigern. Das Argument des Spielerschutzes sei “unter diesen Umständen“ nur schwer nachzuvollziehen. Der vollständige Wortlaut des Urteils zum staatlichen Glücksspiel-Monopol in Deutschland ist im Urteil mit dem Aktenzeichen C-316/07 nachzulesen.



