Der Meinung wurde am Freitag, den 07. November 2008 um 02:08 Uhr veröffentlicht und wurde unter Urlaub & Reisen abgelegt. du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. du kannst einen Trackback auf deiner Seite einrichten.
Seit dem 1. November 2008 ist die Neuregelung der sogenannten Informationspflichten-Verordnung des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gültig. Diese Verordnung erlaubt es Reiseveranstaltern in bestimmten Grenzen von den im Katalog angegebenen Reisepreisen auch nach oben abzuweichen, falls die betreffende Reise nur durch den Zukauf von inzwischen teurer gewordenen Kontingenten verfügbar gemacht werden kann. Diese Mitteilung wurde dieser Tage von der Pressestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Umlauf gebracht. Bisher hatten Reiseveranstalter nicht die Möglichkeit, auf Preisänderungen in geeigneter Weise zu reagieren, so dass sie an die Katalogpreise gebunden waren. Der Reiseveranstalter muss in seinem Katalog jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sich eine Änderung des Reisepreises vorbehält, der Kunde darf auch weiterhin nicht mit getäuscht werden, z.B. dadurch dass zunächst ein Dumping-Preis genannt wird, der dann unter Berufung auf die Informationspflichten-Verordnung erhöht wird. Ein solches Vorgehen wäre unlauterer Wettbewerb, der weiterhin nicht erlaubt ist. Ernst Hinsken, der Tourismus-Beauftragte der Bundesregierung begrüßt das neue Gesetz ausdrücklich, da die Reiseveranstalter mit den Katalog-Angeboten gegenüber den ausschließlich im Internet agierenden Mitbewerbern, die auf tagesaktuelle Preise zurückgreifen können, bisher deutlich im Nachteil waren. Hinsken betonte, dass er sich bereits seit einiger Zeit für eine Lockerung der seiner Meinung nach zu starren Informationspflichten-Verordnung eingesetzt habe und die nun erfolgte Anpassung lägst überfällig gewesen sei.



