Eine um mindestens 10 % zu geringe Wohnfläche stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags seitens des Mieters dar. Zu einem entsprechenden Urteil kam nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, wo die Richter über die Klage auf das Recht zur fristlosen Kündigung durch einen Mieter zu entscheiden hatten. Bisher war es einem Mieter nur gestattet, bei einer zu kleinen Wohnung die Miete um den entsprechenden Prozentsatz zu mindern, wobei als Bemessungsgrundlage jeweils die im Mietvertrag ausgewiesenen Angaben über Wohnungsgröße und Mietzins heranzuziehen waren.

Der BGH ist in seinem aktuellen Urteil der Ansicht, dass eine um mindestens 10 % zu kleine Wohnung dem Mieter den “vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache” nicht ermögliche und daher, dem § 543 Absatz 2 BGB entsprechend, eine “fristlose Kündigung aus wichtigem Grund” berechtigt sei. Dieser Anspruch bestehe jedoch nicht, wenn der Mietmangel zwar schon zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden sei, der Vermieter darüber jedoch nicht in Kenntnis geworden sei, wie die Richter am BGH in Karlsruhe in ihrer Urteilsbegründung betonten.

Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung vom Mieter bereits im Jahr 2002 bezogen, die Abweichung bei der Wohnfläche will von diesem jedoch erst drei Jahre später bemerkt worden sein. Der Mietvertrag sprach von ca. 100 m² Wohnfläche, tatsächlich waren es aber nur 77,37 m², wie durch ein Gutachten festgestellt wurde. Als Begründung dafür, warum der enorme Unterschied erst nach so langer Zeit bemerkt worden sei, gab der Mieter an, zunächst die Dachschrägen als vollwertige Wohnfläche berechnet zu haben. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Raumhöhe unter der Dachschräge mindestens zwei Meter beträgt, ab einem Meter wird die betreffende Fläche halbiert, unter einem Meter überhaupt nicht angerechnet.


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