Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist bei einem aktuellen Urteil (Az.: 17 U 197/08) zu dem Schluss gekommen, dass eine Bausparkasse für den Schaden haften muss, der einem Anleger durch die Investition in ein offensichtlich unrentables Anlageprojekt entstanden ist. In dem in Karlsruhe verhandelten Fall hatte der Kläger auf Anraten eines Anlagevermittlers, der mit einer hiesigen Bausparkasse zusammenarbeitet, in eine Immobilie investiert. Da er nicht über genügend Eigenkapital verfügte, nahm der private Anleger im Rahmen zweier Bausparverträge bei der beklagten Bausparkasse ein Vorausdarlehen in Höhe von insgesamt knapp 50.000 Euro auf, um seine vermeintliche Altersvorsorge finanzieren zu können. Wie sich jedoch zeigte, war die Immobilie nicht nur unrentabel, sondern auch überhaupt nicht zu finanzieren. Die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe gehen in ihrem Urteil davon aus, dass dieser Umstand der Bausparkasse spätestens nach Vorliegen der Modellrechnungen hätte auffallen müssen. Ein Anleger müsse davon ausgehen können, dass sich die Sachbearbeiter einer Bausparkasse im Bereich der Wohnungswirtschaft auskennen und ihre Kunden vor einem offensichtlich unrentablen Anlageobjekt warnen, was in diesem Fall nicht geschehen sei, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Der Anlagevermittler wurde hingegen von der Haftung ausgeschlossen, da es sich dabei nicht zwingend um einen Experten der Wohnwirtschaft handeln müsse, so die Richter. Damit muss die Bausparkasse den Schadensersatz und die Rückabwicklung des Bausparvertrags alleine auf sich nehmen.


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